Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Inventura e.K. in der Fassung vom 31.03.2020
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Inventura e.K., Birkenstraße 2, 52078 Aachen vertreten durch die Geschäftsführer Eugen Peters und Philipp Günther regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Inventura e.K.(nachfolgend Inventura) und jede für die inventura e.K. als Auftragnehmer tätig werdende Person, gleich ob Dienstverpflichteter gemäß eines Dienstvertrags (§ 611 BGB) oder Unternehmer gemäß eines Werkvertrags (§ 631 BGB) (nachfolgend Auftragnehmer).
Abweichende einzelvertragliche Regelungen gehen vor.
I. Zustandekommen eines Vertrages
1) Der Schriftverkehr zwischen Inventura und Auftragnehmer erfolgt per E-Mail. Mangels anderer Anweisungen sind E-Mails an Inventura an die Adresse sekretariat@inventura.de zu richten.
2a) Durch Registrierung in dem der inventura zur Verfügung gestellten Portal unter www.2emarketing.de und unter der unter Angabe seiner Daten erklärt der Auftragnehmer unverbindlich seine Bereitschaft zur Übernahme von Aufträgen. Der Auftragnehmer versichert mit Absendung der Registrierung, dass er uneingeschränkt geschäftsfähig ist.
2b) Durch Bewerbung auf eine Ausschreibung der inventura bei einem Online Promotion Portal oder einem Online Job Portal erklärt der Auftragnehmer sein Interesse an dem eingestellten Auftrag.
3a) Der Auftragnehmer kann sich für die von Inventura eingestellten Aufträge bewerben. Inventura ist nicht verpflichtet, dem Auftragnehmern Aufträge zu erteilen.
3b) Inventura wird regelmäßig entsprechende Jobangebote per Email versenden und Aufträge bei den Auftragnehmern anbieten.
4) Hat sich der Auftragnehmer für einen Auftrag beworben, ist er verpflichtet, seinen E-Mail-Account regelmäßig auf eingehende Post zu kontrollieren.
5a) Inventura versendet regelmäßig während der Anbahnung der Vertragsverhältnisse einen Dienstleistungsvertrag an den Auftragnehmer. Diese Versendung erfolgt bei mehreren Bewerbern an verschiedene Auftragnehmer, so dass bei allen Vertragseingängen der inventura an den Auftragnehmer lediglich ein invitatio ad offerendum vorliegt, die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
5b) Der Auftragnehmer sendet den Vertrag unterzeichnet zurück. Die Rücksendung kann per Email, Fax oder Post vorgenommen werden. Dies gilt als finale Bestätigung des Auftraggebers.
5c) Durch Zusendung der Unterlagen an den Auftragnehmer wird der Auftrag von inventura bestätigt. Insofern das Vertragsverhältnis vorher schon bestand oder die Art der zu erbringenden Leistung keine Unterlagen erfordert, erfolgt eine kurze Annahmebestätigung der inventura. Erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, ist es dem Auftragnehmer zuzumuten nachzufragen. Erfolgt daraufhin keine Annahme oder Ablehnung von inventura, gilt dies als endgültige Absage für den betreffenden Auftrag.
6a) Hat der Auftragnehmer den Auftrag final bestätigt, ist eine Absage des Auftrags durch den Auftragnehmer nicht mehr möglich. Versäumt der Auftragnehmer die vereinbarte Frist zur Auftragserfüllung, gilt die Leistungspflicht mit der Folge von VI Ziffer 2 (Ausfallpauschale) als nicht erfüllt.
6b) Erfolgt die Auftragsvergabe mittels einer eindeutigen Willenserklärung schriftlich über einen s.g. Dienstleistungsvertrag, ist eine Absage vom Auftragnehmer nicht möglich, sobald der Dienstleistungsvertrag unterzeichnet zurückgeschickt (auch per Email oder Fax) wird (vgl. dazu § 130 I 2 BGB rechtzeitiger Widerruf einer Willenserklärung).
Ersatzweise für die ausbleibende Leistung oder das ausbleibende Werk gilt die Zahlung einer Ausfallpauschale nach VI Ziffer 2 durch den Auftragnehmer an inventura als angenommen.
II. Vertragsdurchführung
1) Bei dem Vertrag zwischen Inventura und dem Auftragnehmer handelt es sich um ein befristetes Auftragsverhältnis. Im Zweifel handelt es sich dabei um einen Werkvertrag, insofern abweichende Vertragsbedingungen oder die nach Ihrer Aufgabe und Eigenart bestimmte Leistung nicht ein anderes ergeben. Der Auftragnehmer wird nicht dauerhaft Angestellter von Inventura. Im Falle eines Auftragsverhältnisses zwischen Inventura und Auftragnehmer sind Versicherungen und Abführung von Steuern allein Sache des Auftragnehmers.
8) Die Erbringung des Werks oder einer Dienstleistung hat nach den schriftlichen Handlungsrichtlinien von Inventura zu erfolgen. Diese werden insbesondere durch Ablaufbeschreibungen an den Auftragnehmern weitergegeben und sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
9) Bestehet zwischen dem Auftragnehmer und Vertretern oder Mitarbeitern des zu testenden Unternehmens persönliche Beziehungen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Inventura hierüber zu informieren.
10a) Insofern der Auftragnehmer Unterlagen zur Erbringung seiner Leistung anfertigen musste (dies ergibt sich je nach Einzelfall aus den übersandten Verträgen und Dokumenten) sind diese binnen 3 Werktagen nach Auftragsende bei Inventura je nach Auftrag online, im Original per Post oder per E-Mail unter der Adresse sekretariat@inventura.de einzureichen. Der Nachweis des Zugangs ist vom Auftragnehmer zu führen (per Lesebestätigung oder Rückmail-Anforderung).
10b) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die zu erbringenden Unterlagen in einer beliebigen Form drei Monate vorzuhalten, falls diese auf dem Übermittlungsweg verloren gehen und inventura auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
11) Die Vergütung der Leistung ist im einzelnen Auftrag geregelt.
12) Der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung entsteht mit fristgemäßer und vollständiger Erfüllung der vom Auftragnehmern zu erbringenden Leistungen, abzüglich eventueller Ausfallpauschalen, Schadensersatz oder Abzügen für Minderleistung, die im einzelnem Vertrag näher definiert werden.
13) Je nach Auftrag stellt der Auftragnehmer seine Leistungen in Rechnung. Ist der Auftragnehmer Kleinunternehmer, entfällt eine Berechnung und Auszahlung der Umsatzsteuer.
14) Die Zahlung der Vergütung im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zwischen Inventura und dem Auftragnehmer erfolgt in der Regel 21 Tage nach dem Eingang vollständiger Unterlagen (Leistungsnachweise, korrekte Rechnung, Gewerbeschein).
15) Die im Vertrag genannte Vergütung schließt alle anfallenden Kosten mit ein, so auch Fahrtkosten, Auslagen, Verpflegung, Übernachtung, usw. Der Auftragnehmer kann diese oder ähnliche nicht zusätzlich von inventura verlangen.
16) Die Anzahl und der Umfang der zu leistenden Arbeiten oder des zu stellenden Werkes kann durch den Auftraggeber bei Absage oder Kündigung durch den Kunden des Auftraggebers reduziert werden, ohne dass dies einen Ersatzanspruch für den Auftragnehmer nach sich zieht.
III. Beendigung des Vertrags
1) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erfüllung der beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen.
2) Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
3) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
a) Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verschwiegenheitspflicht
b) Diebstahlsdelikt des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrags
c) Verstoß des Auftragnehmers gegen die Hausordnung des Unternehmens bzw. des Kundens, bei dem der Auftragnehmer eingesetzt ist.
d) Sollte die inventura e.K. ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, so ist vor Kündigung aus wichtigem Grund dies schriftlich anzuzeigen und inventura e.K. eine angemessene Frist zu setzen, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
e) Sollte der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen, gilt Regelung e) analog.
f) Verstoß des Auftragnehmers gegen die im Einzelnen vertraglich festgelegten Vereinbarung, wie z.B.
i) im Dienstleistungsvertrag
ii) in den Briefingunterlagen oder anderen mit der Auftragsbestätigung übersandten Unterlagen
g) Kündigung der Leistung oder des Werks durch den Kunden der inventura
h) Wegfall des Auftrags für inventura oder Ende der Beauftragung durch den Kunden bei wiederkehrenden Leistungen
Die fristlose Kündigung hat per E-Mail, Fax oder Post gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.
Wichtige Gründe, die zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würden, liegen insbesondere nicht vor, wenn der Grund sich in der Sphäre des Auftragnehmers ergibt
- Krankheit
- Defekter, verunfallter oder beschädigter Pkw des Auftragnehmers
- Geschäftsunfähigkeit nach Zugang des Vertrags
- Unwetter, dessen Ausmaß ein Besuch des Leistungsorts noch erlaubt, insofern andere Personen diesen ebenfalls erreichen können.
- Mangelnde organisierte Kinder- oder Familienbetreuung
Diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob ein wichtiger Grund vorliegt ergibt sich immer aus dem Einzelfall und ist unter Abwägung beiderseitiger Interessen auszulegen.
IV. Ausfallpauschale und Schadensersatz
1a) Die Nichteinreichung der evtl. erforderlichen Leistungsnachweise innerhalb von drei Werktagen nach Auftragsende gilt als Nichtvornahme.
1b) Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Leistungsnachweise lediglich verspätet eintreffen, der Auftragnehmer mit der rechtzeitigen Abgabe der erforderlichen Leistungsnachweise diese in Richtung auf den Empfänger auf den Weg gebracht hat und einen rechtzeitigen Zugang annehmen durfte.
1c) Können die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht werden, so wird die Nichtvornahme vermutet.
2) Bei Nichtvornahme des Tests berechnet Inventura dem Auftragnehmer eine Ausfallpauschale.
3a) Die Höhe der Ausfallpauschale richtet sich je nach der zu tätigenden Dienstleistung und wird vornehmlich in den einzelvertraglichen Regelungen definiert. Ein verminderter Schaden kann seitens des Auftragnehmers nachgewiesen werden.
3b) Ist nichts anderes vereinbart, so beläuft sich die Ausfallpauschale auf 150,00 Euro für jede Leistungseinheit, die der Auftragnehmer nicht erbringt.
3c) Ist die Vergütung nach Stück bemessen, so wird pro Stück der nicht erbrachten Leistung die in 3b) festgelegte Vertragsstrafe fällig.
3d) Ist die Vergütung nach Zeit bemessen, so wird pro Tag der nicht erbrachten Leistung die in 3b) festgelegte Vertragsstrafe fällig.
3e) Die Höhe der Vertragsstrafe darf den Gesamtvergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht übersteigen.
3e) Die Vertragsstrafe kann im Einzelfall, bei Verdacht auf unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, auf einen angemessenen Betrag, der nach billigem Ermessen der inventura und der aktuellen Rechtsprechung festgelegt wird, reduziert werden. Dies geschieht immer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
4) Die Einreichung unvollständiger oder unrichtiger Unterlagen führt zur Verzerrung bzw. Unverwertbarkeit der Testergebnisse und zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Inventura behält sich vor, vom Auftragnehmer den Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens zu fordern.
5) Werden wissentlich falsche Ergebnisse von einem Test eingereicht, wird Inventura Strafanzeige wegen Betrug stellen und pauschal einen Schadensersatz von 5200,--€ dem Auftragnehmern in Rechnung stellen. Ein verminderter Schaden ist seitens des Auftragnehmers/Auftragnehmer nachzuweisen.
V. Verschwiegenheit und Vertragsstrafe
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Dritten gegenüber über alle bei Durchführung der Leistung / des Werks gewonnenen Erkenntnisse über den Betrieb von Inventura sowie den Betrieb des Unternehmens in dem er für inventura tätig wird und seiner Mitarbeiter strengstes Stillschweigen zu bewahren.
2. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit vor Abschluss und nach Beendigung des Vertrags mit Inventura.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ihm überlassene Unterlagen und erstellte Arbeitsergebnisse aus der Durchführung des Vertrages bei Beendigung des Vertrages an Inventura auszuhändigen.
5. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis von Inventura einen Auftrag bzw. Informationen hierüber an Dritte weiterzuleiten bzw. einen Auftrag weiterzugeben. Vielmehr hat der Auftragnehmer die angenommene Leistung persönlich zu erbringen.
6. Für den Fall des Verstoßes gegen die Schweigepflicht, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5200,00 für jeden Einzelfall unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs an Inventura. Ein verminderter Schaden ist seitens des Auftragnehmers nachzuweisen.
7. Inventura ist berechtigt, neben der Vertragsstrafe Schadensersatz zu fordern, dessen Höhe sie nach billigem Ermessen festzulegen und anzuzeigen hat. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
VI. Nachfolgend werden Regelungen, wie sie nach dem § 11 Abs. 2 BDSG erforderlich sind, getroffen:
1) Der Auftragnehmer wird - soweit erforderlich zur Erfüllung einer Leistung- personenbezogene Daten der Person, die seine Leistung bearbeitet, erheben, wobei er nicht befugt ist, diese in elektronischer Form zu speichern.
2) Die Erhebung personenbezogener Daten darf nur zum Zweck der Durchführung eines durch Inventura beauftragten Werks oder einer beauftragten Leistung erfolgen. Der Auftragnehmer darf bei der Durchführung personenbezogene Daten weder speichern noch verändern noch übermitteln noch sperren noch löschen, sondern ausschließlich erheben wie vorstehend beschrieben.
3) Betroffen sind personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Auftraggebers von Inventura.
4) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die in § 11 Abs. 4 BDSG genannten Vorschriften des BDSG für ihn gelten.
5) Der Auftragnehmer wird bei der Durchführung des beauftragten Werks oder einer beauftragten Leistung personenbezogene Daten nicht unbefugt erheben, verarbeiten oder nutzen und das Datengeheimnis wahren.
6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Inventura über seine Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die in der Ablaufbeschreibung getroffenen Festlegungen unverzüglich Mitteilung zu machen.
VII. Datenschutz
1) Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis mit der Speicherung seiner persönlichen Daten seitens Inventura.
2) es gilt die aktuelle Datenschutzbestimmung, nachzulesen unter
www.inventura.de
VIII. Sonstiges
1. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Aachen vereinbart.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Alle vereinbarten Pauschalen, Entlohnungssätze und Vertragsstrafen verstehen sich als Nettobeträge.
4. Abtretungen an einen Zessionar müssen im Vorfeld angezeigt werden um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Inventura ist nicht verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers einem Zessionar gegenüber vor Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu bestätigen.
5. Der Auftragnehmer erklärt sein Einverständnis mit den AGBs durch Zusendung von Vertragsunterlagen, Bestätigen eines Jobs im Jobportal oder spätestens durch schlüssiges Handeln mit Durchführung des ersten Auftrags.
6. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Beide Parteien verpflichten sich, eine nach dem Gesetz wirksame und der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung zu treffen.